nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz

Sicherheitsberichte

Wir sind als Ingenieurbüro (beratende Ingenieure) befugt Gutachten zu erstellen. Dieser Aufgabe kommen wir gerne nach.

Erstprüfung gem. §9

Der Gesetzgeber fordert einen Sicherheitsbericht (§9(6)) indem der Antragsteller nachweist, dass mit der Veranstaltung sämtliche bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Voraussetzungen gem. §9(5) erfüllt werden.

Wiederkehrende Prüfung gem. §11

Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder den zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht



DI(BA) Alexander NITSCH

Ingenieurbüro für Maschinenbau & Wirtschafts-Ingenieurwesen im MB

Öffnungszeiten: Mo-Do: 08.00-13.30 Uhr

Kontakt
+43(0)676 / 790 25 73

www.arbeitssicherheit.at

office@ib-nitsch.at

Richard Wagner Str. 9/3, 9020 Klagenfurt

MITGLIED DER WIRTSCHAFTSKAMMER
FACHGRUPPE DER INGENIEURBÜROS



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„Da auch wir Urlaub brauchen“


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